



Aktuelles Aus der Elektrotechnik
Hier sind ein Paar aktuelle Neuerungen die Wissenswert sind
Überspannungsschutzpflicht

Überspannungsschutz ist spätestens seit Dezember 2018 definitiv Pflicht. Dies gilt für nahezu alle Gebäude, die an Stromnetze angeschlossen sind. Das Nachrüsten, ob in Altbau oder auch jüngeren Gebäuden, wird hingegen erst dann zur Pflicht, wenn eine Erweiterung oder Veränderung der bestehenden Anlage stattfindet
Förderung von Wallboxen

Die KfW-Förderung für Wallboxen in Kombination mit Solaranlage und -speicher wird 2024 nicht fortgesetzt. Manche Länder und Kommunen zahlen allerdings noch Zuschüsse.
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KfW fördert den Kauf von Wallbox, Solaranlage und -speicher nicht mehr
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200 Millionen Euro aus dem Bundeshaushalt stehen 2024 doch nicht Verfügung
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München
max. 40 Prozent der Anschaffungs-Nettokosten, Installation bis 500 Euro / Ladepunkt
Normal- und Schnellladestationen, Planung, Montage und Installation
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Steuerbare Verbrauchseinrichtung

Ab dem 1. Januar 2024 treten neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnWG) in Kraft, die die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen regeln. Diese gelten für alle Verteilnetzbetreiber und steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Eine Teilnahme ist für alle Neuanlagen verpflichtend.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind
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Wärmepumpen
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Private Ladepunkte für E-Autos (Wallbox)
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Anlagen zur Raumkühlung
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Stromspeicher
mit einer Leistung >4,2 Kilowatt (kW) und einem Anschluss in der Niederspannung
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Eine Verbindung vom Raum für Zusatzanwendungen (RfZ) zu jeder steuVE nach §14a EnWG und Anlagen die nach §9 EEG ferngesteuert zu regeln sind ist herzustellen. Das kann entweder mittels Steuerleitung, Datenleitung oder Leerrohr erfolgen. Werden die steuVE mittels EMS gesteuert, genügt eine Verbindung zwischen EMS und Raum für Zusatzanwendungen. Werden im anlagenseiteigen Anschlussraum Kundenrelais zur Steuerung installiert, können diese bis zum Einbau einer Steuerbox gebrückt werden. Die Verbindung vom Kundenrelais im anlagenseitigen Anschlussraum zur Tarifsteuerklemme im netzseitigen Anschlussraum ist herzustellen.
Gebäudeenergiegesetz
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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, ist im Bundestag verabschiedet und tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2024 in Kraft. Ab dann muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt, für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen bis die kommunale Wärmeplanung vorliegt: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel somit spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Spätestens bis 2045 soll die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet sein. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist, gibt es mehrjährige Übergangslösungen und -fristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden. Den Umstieg fördert der Bund mit verschiedenen Zuschüssen und zinsvergünstigten Krediten.